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Was passiert mit der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft im Erbfall?

  • Autorenbild: Vincent Bork
    Vincent Bork
  • 25. März
  • 2 Min. Lesezeit


Mitgliedschaft geht auf die Erben über – aber nur vorübergehend

Stirbt ein Mitglied einer Genossenschaft, geht dessen Mitgliedschaft automatisch auf den oder die Erben über. Das ergibt sich aus § 77 Abs. 1 Genossenschaftsgesetz. Diese geerbte Mitgliedschaft besteht jedoch nur befristet. Fehlt eine abweichende Regelung in der Satzung, endet sie automatisch mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Die Genossenschaft muss davon nicht einmal Kenntnis haben – die Beendigung tritt kraft Gesetzes ein.


Erben treten in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein

Bis zum Ende des Geschäftsjahres werden die Erben vollwertige Mitglieder – mit allen Rechten und Pflichten. Dazu gehören insbesondere das Stimmrecht, mögliche Nachschusspflichten oder sonstige finanzielle Verpflichtungen. Bei mehreren Erben – also einer Erbengemeinschaft – muss das Stimmrecht durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausgeübt werden. Die Erbengemeinschaft selbst ist nicht mitgliedsfähig.



Silhouette einer Familie bei Sonnenuntergang, sinnbildlich für Erbengemeinschaft und Übergang der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft


Fortsetzung der Mitgliedschaft in der Genossenschaft durch Erben möglich – wenn die Satzung es erlaubt


Das Genossenschaftsgesetz erlaubt in § 77 Abs. 2 GenG eine andere Gestaltung: Die Satzung kann bestimmen, dass die Mitgliedschaft über den Tod hinaus durch den Erben fortgesetzt wird. Dabei kann die Satzung persönliche Voraussetzungen für den Rechtsnachfolger festlegen. Im Falle mehrerer Erben kann auch geregelt sein, dass die Mitgliedschaft nur fortbesteht, wenn ein einzelner Erbe sie innerhalb einer bestimmten Frist übernimmt. Wird dies versäumt, endet die Mitgliedschaft auch dann.


Eintrag in die Mitgliederliste und Informationspflicht der Genossenschaft


Der Tod des Mitglieds sowie die Beendigung oder Fortsetzung der Mitgliedschaft sind in der Mitgliederliste einzutragen (§ 77 Abs. 3, § 30 GenG). Die Genossenschaft ist verpflichtet, die Erben über diese Eintragung zu informieren. Die Mitgliederliste muss vom Vorstand geführt und regelmäßig aktualisiert werden. Sie enthält Angaben zu Name, Anschrift, Anzahl der Geschäftsanteile und dem Zeitpunkt des Ausscheidens.


Nachweis des Erbrechts: Diese Unterlagen werden anerkannt

Erben müssen der Genossenschaft ihren Status nachweisen. Üblich ist die Vorlage eines Erbscheins. Alternativ kann ein eröffnetes notarielles oder eigenhändiges Testament ausreichend sein – vorausgesetzt, die Erbfolge ergibt sich daraus klar und eindeutig. Viele Genossenschaften stellen ein spezielles Formular für die Todesanzeige zur Verfügung, das zur ersten Kontaktaufnahme genutzt werden kann.


Auseinandersetzungsguthaben nach Beendigung der Mitgliedschaft

Endet die Mitgliedschaft – entweder automatisch oder nach Ablauf einer Fortsetzungsfrist – entsteht für die Erben ein Anspruch auf das sogenannte Auseinandersetzungsguthaben (§ 73 GenG). Dabei handelt es sich um den wirtschaftlichen Anteil des verstorbenen Mitglieds, bereinigt um Verluste oder Verpflichtungen. Für die Auszahlung sind die entsprechenden Nachweise und Fristen zu beachten.


Fazit: Klarheit und rechtzeitige Information sind entscheidend

Die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft endet beim Tod des Mitglieds nicht sofort, sondern kann – je nach Satzung – entweder befristet bestehen bleiben oder sogar fortgesetzt werden. Für Erben ist es wichtig, frühzeitig Klarheit über ihre Rechte und Pflichten zu gewinnen und die Genossenschaft über den Erbfall zu informieren. Wer die gesetzlichen und satzungsmäßigen Regelungen kennt, kann strategisch entscheiden, ob eine Fortsetzung der Mitgliedschaft sinnvoll ist – und wie sie rechtssicher umgesetzt wird.

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