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Korrekturrechnungen von LichtBlick SE: Was tun bei plötzlichen Nachforderungen?

  • Autorenbild: Vincent Bork
    Vincent Bork
  • 26. März
  • 2 Min. Lesezeit

In letzter Zeit erreichen mich aus Schenefeld und der umliegenden Region immer mehr Anfragen von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die überraschende Korrekturrechnungen von ihrem Energieversorger LichtBlick SE erhalten haben. Teilweise geht es dabei um Nachforderungen von mehreren hundert oder sogar über tausend Euro – für bereits abgerechnete Zeiträume, in denen alle Abschläge bezahlt wurden.


Viele Betroffene berichten, dass sie die ursprünglichen Abrechnungen gut nachvollziehen konnten – und nun völlig überrascht sind, plötzlich neue Forderungen mit anderen Zeiträumen und Verbrauchswerten zu erhalten.


Häufige Probleme in den Korrekturrechnungen von LichtBlick SE

  • Unklare oder widersprüchliche Abrechnungszeiträume

  • Mehrfache Abrechnungen identischer Zeiträume mit unterschiedlichen Beträgen

  • Fehlende oder unlogische Verbrauchswerte

  • Hohe Nachforderungen trotz gleichbleibendem Energieverbrauch


Diese Fälle zeigen: Es lohnt sich, genau hinzuschauen. Denn viele dieser Korrekturrechnungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.



Stromabrechnungen und unnötige Kosten


Kundenservice überlastet – Kommunikation erschwert

Besonders frustrierend für viele Betroffene: Der Kundenservice von LichtBlick SE scheint aktuell kaum noch erreichbar zu sein. Beschwerden per E-Mail bleiben oft unbeantwortet, auf Rückmeldungen wartet man vergeblich. Wer anruft, landet häufig in langen Warteschleifen oder muss sich mit einer künstlichen Intelligenz auseinandersetzen, die für die komplexen Probleme schlicht ungeeignet ist. Persönliche Ansprechpartner fehlen, und selbst bei formellen Einwänden erfolgt oft keine echte inhaltliche Prüfung oder Rückmeldung. Viele Kundinnen und Kunden fühlen sich mit ihren berechtigten Anliegen allein gelassen.


Ihre Rechte als Verbraucher: § 111 a EnWG

Energieversorger wie LichtBlick SE sind gesetzlich verpflichtet, auf Beschwerden innerhalb von vier Wochen zu reagieren (§ 111a EnWG). Wenn keine zufriedenstellende Klärung erfolgt, muss das Unternehmen nicht nur schriftlich begründen, warum es bei seiner Forderung bleibt, sondern auch auf das offizielle Schlichtungsverfahren hinweisen.


Verbraucherinnen und Verbraucher haben also klare Rechte – und sollten sich bei Unklarheiten nicht einschüchtern lassen.


Wie ich helfen kann – konkret, schnell und rechtssicher

Wenn Sie eine Korrekturrechnung von LichtBlick SE erhalten haben und sich fragen, ob diese überhaupt gerechtfertigt ist, prüfe ich für Sie:


- die Abrechnungen und Verbrauchswerte

- ob die Forderungen nachvollziehbar und korrekt berechnet wurden



Ich übernehme die direkte Kommunikation mit dem Anbieter, um Sie zu entlasten – und setze Ihre Interessen mit Nachdruck durch.


 
 
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