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Wer hat Anspruch auf einen Pflichtteil?

  • Autorenbild: Vincent Bork
    Vincent Bork
  • 31. Dez. 2024
  • 1 Min. Lesezeit

In Kürze:

  1. Kinder, Enkelkinder usw.

  2. Eltern

  3. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner


Personenkreis

Die Personen die einen Anspruch auf den Pflichtteil haben sind in § 2303 BGB aufgezählt.


§ 2303 BGB Pflichtteilsberechtigte (1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. (2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

Es sind:

  1. Abkömmlinge

  2. Eltern

  3. Ehegatten


Wer sind die Abkömmlinge?

Der Begriff “Abkömmlinge” wird im Gesetz nicht genauer definiert. Er umfasst alle Personen, die rechtlich vom Erblasser abstammen, also Kinder, Enkel, Urenkel und so weiter. Mit anderen Worten: Abkömmlinge sind alle Menschen, die mit dem Erblasser in direkter, absteigender Linie verwandt sind (§ 1589 Satz 1 BGB).


Wichtig ist hier die rechtliche Verwandtschaft und nicht die biologische Verwandtschaft. Diese ist nicht immer deckungsgleich.


Wer sind die Eltern?

Auch der Begriff Eltern ist im Gesetz nicht legal definiert. Aber es ist in jeder Norm unter dem Begriff Eltern die Mutter und der Vater im rechtlichen Sinne gemeint (Beispiel § 1624 BGB).


Wer ist Ehegatte?

Die Ehegatten sind zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts, die die Ehe auf Lebenszeit geschlossen haben ( § 1353 BGB). Das Pflichtteilsrecht steht im gleichen Maß dem eingetragenen Lebenspartner zu (§ 10 LPartG).


Durchsetzung und Verteidigung

Wenn Sie Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Pflichtteilsansprüche oder bei der Verteidigung gegen diese Ansprüche brauchen, stehe ich Ihnen gerne zur Seite.



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